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Privateinlagen müssen nachgewiesen werden

– Ein Gastbeitrag der TAXolution Steuern und Recht GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft


Das Finanzamt kann nicht geklärte Privateinlagen in das Betriebsvermögen als Einnahmen behandeln und versteuern. Diese Vorgehensweise wurde vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Der Fall
Ein Kfz-Händler hat eine sechsstellige Summe in bar als Privateinlage auf seinem Betriebkonto eingezahlt. Die Bareinzahlung erfolgte unter dem Buchungsstext: „Gewinn Spielcasino“. Da der Steuerpflichtige keine weiteren Nachweise zur Herkunft der Barmittel beibrachte, beurteilte das Finanzamt die ungeklärte Privateinlage als nicht versteuerte Einnahme. Diese Einschätzung hat auch das Finanzgericht so beurteilt.

Das Urteil
Auch der Bundesfinanzhof bestätigte die Beurteilung der Vorinstanzen mit seinem Beschluss und wies darauf hin, dass den Unternehmer eine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung trifft, wenn Kapital aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt wird. Bei ungeklärten Einlagen ist davon auszugehen, dass diese auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen. (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2013, X B 132-133/12).

Der Fall
Ein Kfz-Händler hatte einen sechsstelligen Betrag in bar in seine Kasse eingebucht und später auf das Betriebskonto eingezahlt. Einen weiteren Teilbetrag verwendete er zum Einkauf von betrieblich benötigten Devisen. Die Bareinzahlung erfolgte mit dem Buchungstext „Gewinn Spielcasino“. Da der Steuerpflichtige keine weiteren Nachweise zur Herkunft der Barmittel beibrachte, beurteilte das Finanzamt die ungeklärte Privateinlage als nicht versteuerte Einnahme. Dieser Beurteilung folgte auch das zuständige Finanzgericht.

Das Urteil
Auch der Bundesfinanzhof bestätigte die Beurteilung der Vorinstanzen mit seinem Beschluss und wies darauf hin, dass den Unternehmer eine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung trifft, wenn Kapital aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt wird. Bei ungeklärten Einlagen ist davon auszugehen, dass diese auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2013, X B 132-133/12).

Die Begründung
Den Erläuterungen des Steuerpflichtigen, es habe sich bei der Einlage um Spielgewinne und privaten Geldbestand gehandelt, schenkte das Gericht keinen Glauben. Obwohl für die Quelle dieser Gewinne im Normalfall keine Aufzeichnungspflicht bestehe, sei durch die Einzahlung und die damit erfolgte Verknüpfung der privaten Vermögensverhältnisse mit dem Gewerbebetrieb eine Nachweispflicht zur Herkunft der Mittel entstanden. Selbst wenn dies in der Folge zur Dokumentation über die Quellen des Privatvermögens führe. Der BFH bezog sich dabei auf gleichlautende BFH-Entscheidungen vom 15. Februar 1989 (X R 16/86) und 25. August 2009 (I R 89/07).

Unser Tipp
Achten Sie immer darauf, dass Ihre Privateinlagen nachvollziebar sind. Zum Beispiel: Verkauf einer Lebensversicherung, etc. Eine beweisfähige Dokumentation bewahrt Sie vor der Versteuerung Ihrer Privateinlagen.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Abteilung Steuerberatung der TAXolution Steuern und Recht GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Gerne vereinbaren wir mit Ihnen auch für einen persönlichen Beratungstermin in unseren Kanzleien in Kröv und/oder Föhren.

Steuerberater in Kröv, Telefon: 06541 / 818780
Steuerberater in Föhren, Telefon: 06502 / 9360151