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Erstattung der Lohnfortzahlung


Gerade bei Kleinbetrieben ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oft eine hohe Belastung. Nicht nur der Arbeitsausfall des Mitarbeiters schlägt hier zu Buche, sondern auch die finanzielle Belastung der Lohnfortzahlung. Durch das Umlageverfahren der Krankenkassen können Sie sich in vielen Fällen einen großteil der Lohnfortzahlung erstatten lassen.

Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) gibt insbesondere kleinen Unternehmen, die in der Regel nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen, die Möglichkeit, sich einen großen Teil der geleisteten Lohnfortzahlung erstatten zu lassen.

Vorraussetzung
Die Erstattung muss bei der jeweiligen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder für Mini-Jobber bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beantragt werden.

Geben Sie daher immer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Ihrem Lohnbüro ab, damit diese den Antrag stellen können.

Vergessen?
Sie haben das bisher nicht gewusst und haben in der Vergangenheit keine Erstattung beantragt? Sprechen Sie uns an, wir prüfen für Sie die Verjährungsfrist.

Nach § 6 AAG verjährt der Erstattungsanspruch erst nach 4 Jahren. Die Frist beginnt jeweils am Ende des Jahres, in dem Sie die Lohnfortzahlung gezahlt haben.