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Ab Januar 2018 steigen die Mindestlöhne im Baugewerbe

Zum 1. Januar 2017 wurde der gesetzliche Mindestlohn bereits von 8,50 Euro auf 8,84 Euro erhöht. Für das Baugewerbe gelten seit 1997 eigene Regelungen in Bezug auf den Mindestlohn. Der Grund ist das Arbeitnehmer- Entsendegesetz, dass darauf abzielt, einheimische Bauarbeiter vor den ausländischen „Billigarbeitskräften“ zu schützen. Diese Lohnregelung gilt für alle Unternehmen, unabhängig ob der Arbeiter deutscher Staatsbürger ist oder aus dem Ausland entsandt wurde.

Im Baugewerbe werden zwei Lohngruppen unterschieden:

Mindestlohn BaugewerbeLohngruppe 1: Der Beschäftige führt einfache Montage-, Bau-, Wartungs- und Pflegearbeiten unter Anweisung eines geschulten Fachpersonals durch (§ 5 Nr. 3 BRVT).
Lohngruppe 2: Der Beschäftige ist für die Ausübung von fachlich begrenzten Arbeiten (Teilleistungen einer Spezialtätigkeit) unter Anweisung einer anderen Person zuständig.

Zunächst wird der Mindestlohn zum 01.01.2018 erhöht und eine weitere Anpassung erfolgt zum 01.03.2019. Demnach steigen die Löhne von Beschäftigten der Lohngruppe 1 von 11,30 Euro auf 11,75 Euro und anschließend auf 12,20 Euro. Dies entspricht einer Lohnsteigerung von 8 Prozent.

In der Lohngruppe 2 werden ebenfalls die Mindestlöhne erhöht. Allerdings gelten hier weiterhin keine einheitlichen Lohngrenzen in der Bundesrepublik. In Westdeutschland wird der Mindestlohn schrittweise von 14,70 Euro auf 14,95 Euro und 15,20 Euro erhöht. In den alten Bundesländern erhalten Arbeitnehmer 15 Cent weniger pro Stunde. Von 14,55 Euro steigt der Mindestlohn auf 14,80 Euro und 15,05 Euro zum März 2019.

Die neue Mindestlohnregelung ist allgemeinverbindlich für alle gewerblichen Arbeitnehmer. Es ist nicht relevant, ob der Arbeitgeber tariflich gebunden oder ungebunden ist. Ausgenommen von der Regelung sind jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, sowie Angestellte die auschließlich für Reinigungsarbeiten in den Verwaltungsräumen des Betriebes zuständig sind.

Es ist zu beachten, dass Zuschläge und Zulagen (z.B. für zusätzliche Leistungen) nach einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Regel nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden können.

 

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