Skip to main content

Sie melden ein Gewerbe oder eine neue Gesellschaft zum Handelsregister an, so stürzen sich die im jeweiligen Kammerbereich zuständigen Kammern auf sie und erfassen sie als beitragspflichtiges Mitglied.

Jedoch wird ihr Betrieb nicht immer in nur einer Kammer zugeordnet. Mischbetriebe bzw. sogenannte Zwitterbetriebe können dank der Ausprägung ihrer gewerblichen Tätigkeit durchaus in das Mitgliedsbild der Industrie- und Handelskammer (IHK) als auch der Handwerkskammer (HWK) passen – und damit werden Sie beitragspflichtiges Mitglied beider Kammern.

Damit jedoch nicht jede Kammer ihren vollen Beitrag gegen ihr Unternehmen festsetzt können sie einen formlosen Antrag auf Beitragsaufteilung stellen, in welchem sie nach bestmöglichem Wissen beispielsweise eine Aufteilung ihrer tatsächlichen Umsatzerlöse als Aufteilungsmaßstab mitteilen.

Die beiden Kammern werden sodann in turnusmäßigen Versammlungen den anzuwendenden Aufteilungsmaßstab abstimmen (z.B. 50/50).

Haben sie Fragen zur Kammermitgliedschaft, zu Mischbetrieben oder einem Antrag auf Beitragsaufteilung, wir stehen Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Unsere Hotline Tel. +49 6541 818780

Bidmaterial: fotomek, artenaut @ fotolia